Nachbericht | Fachaustausch Thema „Umsatzsteuerbefreiung“

am 16. Oktober 2024 mit Ulrike Steffel (Behörde für Kultur und Medien Hamburg) 

In den vergangenen Jahren war es nicht immer ganz einfach als künstlerische Schule oder als selbständige Lehrkraft – selbst mit staatlicher Prüfung bzw. einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss – von der zuständigen Behörde für Kultur und Medien eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a, bb oder b, bb UStG zu erhalten, mit der man gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung nachweisen kann. Diese Schwierigkeit hat der DTKV Hamburg noch einmal am 09.02.2023 im Rahmen eines Treffens zum Thema „Zukunftsvisionen KULTURELLE BILDUNG“ vorgetragen, bei dem es um die Neugestaltung des Rahmenkonzepts Kinder-und Jugendkultur in Hamburg ging. Ulrike Steffel von der Behörde für Kultur und Medien Hamburg versprach damals, sich diesem Thema anzunehmen und stellte nun im Rahmen eines Fachaustausches die wichtigsten Entwicklungen und Änderungen hierzu vor. Hier eine kurze Zusammenfassung.

Onlineverfahren zur Antragstellung | Seit Mitte September 2024 gibt es nun ein Onlineverfahren um die Umsatzsteuerbefreiung zu beantragen. Hier stellt die Behörde die wichtigsten Informationen und einen Link auf das Antragsportal zur Verfügung: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-kultur-und-medien/umsatzsteuerbefreiung-110658

Wenn man vorher alle wichtigen Unterlagen zusammengetragen hat, dann dauert die Antragstellung im Dialogsystem tatsächlich ca. 10 Minuten.

Für Studierte reicht ab sofort das Abschlusszeugnis als Befähigungsnachweis | Bisher mussten auch studierte Lehrkräfte belegen, dass sie mindestens zwei Schüler*innen erfolgreich auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule, einem Konservatorium oder einer Berufsfachschule vorbereitet haben.  Laut Frau Steffel reicht für staatlich geprüfte Lehrer*innen nun das Abschlusszeugnis (Diplom, Bachelor, Master) als Befähigungsnachweis aus.

Auch Musiklehrkräfte ohne Abschluss können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen |  

Wer keinen Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorlegen kann, hat die Möglichkeit, alternativ vergleichbare Kompetenznachweise einzureichen. So sollen auch die Lehrenden Berücksichtigung finden, deren Instrumente bspw. Noch nicht an Musikhochschulen gelehrt werden. Die Behörde nennt hier folgende Optionen: 

  • Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Hochschul-Zwischenprüfung/studienvorbereitenden Ausbildung oder einer abgeschlossene
  • Ausbildung an Einrichtungen, die keine Hochschule sind
  • Gutachten eines/einer Professors/Professorin über die fachliche und pädagogische Eignung
  • Nachweis über eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis
  • Preise von Schülerinnen und Schülern, die an Wettbewerben teilgenommen haben
  • Nachweise über die tatsächliche Vorbereitung einer Schülerin/eines Schülers zum künstlerischen Studium (Schriftliche Bestätigungen der Schüler*innen reichen, keine Immatrikulationsbescheinigungen einreichen)
  • Nachweise über sonstige Umstände, aus denen sich auf die Eignung schließen lässt

Umsatzsteuerbefreiung ist auch rückwirkend möglich | Bei der Antragstellung kann ausgewählt werden, ab welchem Datum (auch rückwirkend) die Umsatzsteuerbefreiung gelten soll.

Wie lange gilt die Umsatzsteuerbefreiung? | Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht unbegrenzt. Es kann jederzeit von der zuständigen Behörde überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch vorliegen, was bei privaten Musiklehrkräften in der Regel selten geschieht. Es wird empfohlen nur aktiv zu werden, wenn die zuständige Behörde Informationen anfordert.

Kann Onlineunterricht von der Umsatzsteuer befreit werden? | Der Status von Lehrer*innen die ausschließlich Online unterrichten ist offensichtlich noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtslage ist hier nicht ganz einfach, da der Unterrichtsort nicht klar definiert werden kann. Dies ist in Klärung. 

Ist nicht sowieso bald ausschließlich das Finanzamt für die Umsatzsteuerbefreiung zuständig? | Im Zuge der Diskussion um das Jahressteuergesetz 2025, wurde auch das bisherige Bescheinigungsverfahren in Frage gestellt. Die Zuständigkeit sollte von der Kulturbehörde zur Finanzbehörde wechseln, was die berechtigte Frage aufwarf, wie Finanzbeamte die Kompetenz einer privaten Musiklehrkraft seriös beurteilen sollen. Zum Zeitpunkt des Fachausschusses war dies noch nicht abschließend geklärt. Frau Steffel wies aber darauf hin, dass die Behörde für Kultur und Medien mit dem Onlineverfahren ein Tool implementiert hat, dass die Entscheidungskompetenz des Finanzamtes flankiert. Das Verfahren wird auch zukünftig in Hamburg in jedem Fall gleichbleiben, egal ob zukünftig die Rechtsanwenderin die „Finanzbehörde“ oder die „Behörde für Kultur und Medien“ ist.  

Umsatzsteuerbefreiungen behalten Gültigkeit | Bisherige Umsatzsteuerbefreiungen behalten übrigens ihre Gültigkeit, auch wenn zukünftig die Zuständigkeit für die Bescheinigungen in die Finanzbehörde wechseln sollte.

Feedbackgespräch in einem Jahr – Wir freuen uns über Eure Rückmeldungen! | Mit Frau Steffel haben wir ein Feedbackgespräch in einem Jahr vereinbart. Bitte lasst uns doch Eure Erfahrungsberichte – in positiver und negativer Art – zukommen, wenn ihr zukünftig einen Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung stellt, damit wir beim Feedbackgespräch ein möglichst breites Meinungsbild einbringen können.