Es ist eine überarbeitete Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in Kraft getreten. Demnach ist – unter Einhaltung von Auflagen – der Musikunterricht für Kinder und Jugendliche wieder erlaubt. Der Konzertbetrieb bleibt, wie erwartet, leider weiterhin untersagt.
Anbei finden Sie einen »Fahrplan« durch die Verordnung mit den für Musikpädagog*innen in Hamburg relevanten Punkten:
§ 19 Abs. 2a:»Für Kinder und Jugendliche sind außerschulische Bildungsangebote, insbesondere künstlerischer und musikalischer Art, als Einzelunterricht oder in Gruppen von bis zu fünf Kindern oder Jugendlichen zulässig. Es gelten die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musizierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist. Es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen.«Absatz 1 Satz 1· Allgemeine Hygienevorgaben (§ 5)· Kontaktnachverfolgung (§ 7)· Schutzkonzept (§ 6)· Medizinische Masken (§ 8)· Keine Durchmischung der Lerngruppen § 10e· Es muss ein Testkonzept geben· Verpflichtende mindestens wöchentliche Tests (Ausnahme vollständige Impfung oder Genesung)· Dokumentation der Tests (auf Verlangen der Behörde vorzulegen)
Den genauen Wortlaut und die detaillierten Vorschriften insbesondere zu Hygienevorgaben, Schutzkonzept, Kontaktverfolgung und Testkonzept finden Sie unter:
https://www.hamburg.de/verordnung/
Eine Vorlage für ein Testkonzept inklusive Dokumentation stellt die Handwerkskammer Hamburg zur Verfügung:
https://hwk-hamburg.de/artikel/corona-info-vorlagen-und-downloads-93,123,249.html